Rüge
Beanstandung einer Rechtsverletzung gegenüber der Vergabestelle.
Stand: 2026-04
Definition
Mit einer Rüge macht ein Unternehmen eine vermeintliche Rechtsverletzung im Vergabeverfahren gegenüber der Vergabestelle geltend. Fristen und Voraussetzungen ergeben sich aus § 160 GWB. Die Rüge ist im Oberschwellenbereich Zulässigkeitsvoraussetzung für einen späteren Nachprüfungsantrag.
Auf einen Blick
- Frist: unverzüglich nach Kenntnis
- Form: schriftlich bzw. elektronisch an die Vergabestelle
- Grundlage: § 160 GWB
- Reaktion der Vergabestelle binnen Frist
Vergabezyklus erinnert an Fristen und dokumentiert Kommunikationsereignisse; die rechtliche Bewertung einer Rüge trifft Ihr Team.
Vergabezyklus entdeckenHäufige Fragen
Muss jede Rüge schriftlich erfolgen?
Die Schriftform bzw. elektronische Form ist üblich. Die genaue Formanforderung ergibt sich aus § 160 GWB.
Was passiert, wenn die Vergabestelle der Rüge nicht abhilft?
Dann kann das Unternehmen einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Verwandte Begriffe
Dieser Glossar-Eintrag fasst öffentlich bekannte Begriffsverwendung zusammen und ordnet sie dem Funktionsumfang unserer Werkzeuge zu. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch Ihre Vergabe- oder Rechtsabteilung.