Glossar · Vergaberecht & Regulierung

Informationsschreiben nach § 134 GWB

Das Informationsschreiben informiert unterlegene Bieter vor Zuschlagserteilung.

Stand: 2026-04

Auf einen Blick

  • Gilt nur im Oberschwellenbereich
  • Enthält Name des erfolgreichen Bieters, frühestes Zuschlagsdatum und Gründe
  • Wartefrist hängt vom Übermittlungsweg ab
  • Zuschlag vor Ablauf der Frist ist unwirksam
Im Tool-Kontext — zuschlagr

zuschlagr unterstützt Vergabestellen beim strukturierten Erstellen der Mitteilung; die rechtliche Prüfung bleibt beim Vergabeverantwortlichen.

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Häufige Fragen

Wie lang ist die Wartefrist nach § 134 GWB?

Die Fristen hängen vom Übermittlungsweg ab. Die konkreten Werte stehen in § 134 GWB.

Gilt die Informationspflicht auch unterhalb der Schwelle?

Nein, § 134 GWB gilt für Oberschwellen-Vergaben. Unterhalb gelten landes- und haushaltsrechtliche Transparenzpflichten.

Dieser Glossar-Eintrag fasst öffentlich bekannte Begriffsverwendung zusammen und ordnet sie dem Funktionsumfang unserer Werkzeuge zu. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch Ihre Vergabe- oder Rechtsabteilung.