Informationsschreiben nach § 134 GWB
Das Informationsschreiben informiert unterlegene Bieter vor Zuschlagserteilung.
Stand: 2026-04
Definition
§ 134 GWB regelt die Informations- und Wartepflicht vor dem Zuschlag bei Oberschwellen-Vergaben. Unterlegene Bieter erhalten eine Mitteilung mit Begründung. Erst nach Ablauf der Wartefrist (Stillhaltefrist) darf der Zuschlag erteilt werden.
Auf einen Blick
- Gilt nur im Oberschwellenbereich
- Enthält Name des erfolgreichen Bieters, frühestes Zuschlagsdatum und Gründe
- Wartefrist hängt vom Übermittlungsweg ab
- Zuschlag vor Ablauf der Frist ist unwirksam
zuschlagr unterstützt Vergabestellen beim strukturierten Erstellen der Mitteilung; die rechtliche Prüfung bleibt beim Vergabeverantwortlichen.
zuschlagr entdeckenHäufige Fragen
Wie lang ist die Wartefrist nach § 134 GWB?
Die Fristen hängen vom Übermittlungsweg ab. Die konkreten Werte stehen in § 134 GWB.
Gilt die Informationspflicht auch unterhalb der Schwelle?
Nein, § 134 GWB gilt für Oberschwellen-Vergaben. Unterhalb gelten landes- und haushaltsrechtliche Transparenzpflichten.
Verwandte Begriffe
Dieser Glossar-Eintrag fasst öffentlich bekannte Begriffsverwendung zusammen und ordnet sie dem Funktionsumfang unserer Werkzeuge zu. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch Ihre Vergabe- oder Rechtsabteilung.