Stillhaltefrist
Wartefrist zwischen Informationsschreiben und Zuschlag.
Stand: 2026-04
Definition
Die Stillhaltefrist ist die in § 134 GWB geregelte Wartezeit zwischen der Information unterlegener Bieter und der Zuschlagserteilung. In dieser Zeit können Bieter rügen oder einen Nachprüfungsantrag stellen.
Auf einen Blick
- Nur im Oberschwellenbereich
- Dauer abhängig vom Übermittlungsweg
- Zuschlag vor Ablauf unwirksam
- Fenster für Rügen und Nachprüfungsanträge
zuschlagr hilft, die Stillhaltefrist im Projektplan sichtbar zu halten. Die konkrete Fristberechnung bleibt Aufgabe des Vergabejuristen.
zuschlagr entdeckenHäufige Fragen
Gilt die Stillhaltefrist auch für Rahmenvereinbarungen?
Ja, auch Rahmenvereinbarungen oberhalb der Schwelle unterliegen § 134 GWB. Für Einzelabrufe aus der Rahmenvereinbarung können Sonderregeln gelten.
Kann die Stillhaltefrist verkürzt werden?
Nur in den in § 134 GWB genannten Fällen. Eine einseitige Verkürzung durch die Vergabestelle ist unzulässig.
Verwandte Begriffe
Dieser Glossar-Eintrag fasst öffentlich bekannte Begriffsverwendung zusammen und ordnet sie dem Funktionsumfang unserer Werkzeuge zu. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch Ihre Vergabe- oder Rechtsabteilung.