Fakultative Ausschlussgründe — § 124 GWB
Ausschlussgründe, bei denen die Vergabestelle Ermessen hat.
Stand: 2026-04
Definition
§ 124 GWB listet Gründe (z. B. schwere Verfehlungen, Mängel bei früheren Aufträgen), bei deren Vorliegen die Vergabestelle einen Bieter ausschließen kann. Die Entscheidung ist zu begründen.
Auf einen Blick
- Ermessensentscheidung der Vergabestelle
- Dokumentationspflicht
- Selbstreinigung nach § 125 GWB möglich
- Typische Eigenerklärung im Angebot
zuschlagr hält die Dokumentationspflicht im Ermessensprozess strukturiert fest; die rechtliche Entscheidung trifft der Auftraggeber.
zuschlagr entdeckenHäufige Fragen
Was ist eine Selbstreinigung?
§ 125 GWB regelt, unter welchen Bedingungen ein Unternehmen nach einem Ausschlussgrund wieder an Vergabeverfahren teilnehmen kann.
Muss die Vergabestelle alle Bieter gleich behandeln?
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt. Eine Ermessensentscheidung muss nachvollziehbar begründet werden.
Verwandte Begriffe
Dieser Glossar-Eintrag fasst öffentlich bekannte Begriffsverwendung zusammen und ordnet sie dem Funktionsumfang unserer Werkzeuge zu. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch Ihre Vergabe- oder Rechtsabteilung.