Glossar · Vergaberecht & Regulierung

Zwingende Ausschlussgründe — § 123 GWB

Gründe, bei deren Vorliegen ein Bieter auszuschließen ist.

Stand: 2026-04

Auf einen Blick

  • Abschließende Liste in § 123 GWB
  • Gilt für den Bieter und ggf. Nachunternehmer
  • Selbstreinigung nach § 125 GWB
  • Eigenerklärung der Bieter üblich
Im Tool-Kontext — kalkulr

kalkulr fasst Eignungsunterlagen aus der Ausschreibung zusammen; die Prüfung der Ausschlussgründe bleibt beim Auftraggeber.

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Häufige Fragen

Wann wirkt ein Ausschluss nicht mehr?

Die Maximaldauer ist in § 126 GWB geregelt; die rechtliche Einzelfallwürdigung übernimmt der Auftraggeber.

Gilt § 123 GWB auch unterhalb der Schwelle?

Unterhalb regelt die UVgO bzw. die VOB/A Abschnitt 1 entsprechende Ausschlussgründe analog.

Dieser Glossar-Eintrag fasst öffentlich bekannte Begriffsverwendung zusammen und ordnet sie dem Funktionsumfang unserer Werkzeuge zu. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch Ihre Vergabe- oder Rechtsabteilung.