Zwingende Ausschlussgründe — § 123 GWB
Gründe, bei deren Vorliegen ein Bieter auszuschließen ist.
Stand: 2026-04
Definition
§ 123 GWB listet Straftatbestände und schwere Verfehlungen, bei deren Vorliegen ein Bieter zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird. Eine Selbstreinigung nach § 125 GWB kann möglich sein.
Auf einen Blick
- Abschließende Liste in § 123 GWB
- Gilt für den Bieter und ggf. Nachunternehmer
- Selbstreinigung nach § 125 GWB
- Eigenerklärung der Bieter üblich
kalkulr fasst Eignungsunterlagen aus der Ausschreibung zusammen; die Prüfung der Ausschlussgründe bleibt beim Auftraggeber.
kalkulr entdeckenHäufige Fragen
Wann wirkt ein Ausschluss nicht mehr?
Die Maximaldauer ist in § 126 GWB geregelt; die rechtliche Einzelfallwürdigung übernimmt der Auftraggeber.
Gilt § 123 GWB auch unterhalb der Schwelle?
Unterhalb regelt die UVgO bzw. die VOB/A Abschnitt 1 entsprechende Ausschlussgründe analog.
Verwandte Begriffe
Dieser Glossar-Eintrag fasst öffentlich bekannte Begriffsverwendung zusammen und ordnet sie dem Funktionsumfang unserer Werkzeuge zu. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch Ihre Vergabe- oder Rechtsabteilung.